Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Sektion Tuttlingen. 

Satzung (161.95KB, pdf)

Sektion Tuttlingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. - Satzung

Inhalt

Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
§ 5 Vereinsjahr
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
§ 7 Mitgliederpflichten
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
§ 9 Aufnahme
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Austritt, Streichung
§ 12 Ausschluss
§ 13 Abteilungen, Gruppen
§ 14 Organe
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
§ 16 Vertretung
§ 17 Aufgaben
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Beirat
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
§ 21 Aufgaben
§ 22 Geschäftsordnung
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23 Ehrenrat
§ 24 Rechnungsprüfer/innen
§ 25 Auflösung

Allgemeines

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Tuttlingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Tuttlingen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen und zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
    a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen
    c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen und die Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    d) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    f) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    g) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    h) Veranstaltungen und Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
    i) Pflege der Heimatkunde;
    j) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    b) Subventionen und Förderungen;
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    e) Werbeeinnahmen;
    f) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.);

§4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) die Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen.
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

§5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des DAV und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. Neu eintretende Mitglieder sind verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
  3. Bis zum 31. August eines Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Für Mitglieder die ab dem 01. September eintreten, ermäßigt sich der Beitrag im Beitrittsjahr um 50 %.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen

§8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Einzelpersonen oder juristische Personen können fördernde Mitglieder der Sektion werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.

§11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand oder der Mitgliederverwaltung mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. September des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis zum 31. März nicht bezahlt hat.

§12 Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§13 Abteilungen, Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Die sportlichen Aktivitäten sind in einer Sportabteilung zusammengefasst. Diese nennt sich Fachbereich Alpinistik. Jedes Mitglied der Sektion hat das Recht, dem Fachbereich Alpinistik als Mitglied beizutreten. Die Sportabteilung regelt die Angelegenheiten auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Abteilungsordnung, die vom Vorstand zu bestätigen ist. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. anerkennt der Fachbereich Alpinistik für sich und seine Einzelmitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnung des Württembergischen Landessportbundes und der Sportfachverbände, deren Sportarten in der Abteilung gepflegt werden.
  5. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  6. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

§14 Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat

Vorstand

§15 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Eine Wiederwahl im gleichen Amt ist zulässig, jedoch auf höchstens 2 weitere Wahlperioden (maximal 9 jährige Amtszeit) begrenzt. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§16 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 1.000,-- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

§17 Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§18 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatz-meister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statt in einer Sitzung nach Abs. 1 kann ein Beschluss auch durch schriftliche oder elektronische Stimmenabgabe der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.

§19 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 8 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Es können dem Beirat zur Arbeitsentlastung des Vorstandes verwaltungstechnische Arbeiten und andere Sektionsaufgaben übertragen werden, welche der Beirat auch im Rahmen von Arbeitskreisen erledigen kann.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vor-sitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitgliederversammlung

§20 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt (Jahrestätigkeitsprogramm) eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. 
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination aus beidem abgehalten werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

§21 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    f) die Satzung zu ändern;
    g) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
    h) die Sektion aufzulösen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§23 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 4 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden, welcher dem Beirat angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
  3. Der Ehrenrat ist berufen, um
    a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
    b) Ehrenverfahren und
    c) Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt §18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§24 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von. 3 Jahren einen Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie hat die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§25 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt.
    In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
    Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.6.2022